Wir haben doch alle einen Kauf- oder Liefervertrag. Und darin sind Rechte und Pflichten geregelt. So zum Beispiel bei mir:
Unter III Ziffer 2 steht:
. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern, zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung
setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
Damit wäre doch alles festgelegt. Wer einen Schaden durch den Lieferverzug erlitten hat, stellt diesen dem Verkäufer in Rechnung. Begrenzt ist dieser
Schaden auf 5% der Kaufsumme.
Der Rücktritt oder weiterer Schadensersatz sind dann in Ziffer 3 ff. geregelt.