Das wäre "eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners" und somit nichtig. ausserdem ein Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das vermute ich nicht. Sobald es sicherheitsrelevant ist, kann der Fahrzeughersteller Vorgaben machen, die zu erfüllen sind. So ein System von elektronischen Schaltungen ist komplex und daher muss das eine zum anderen passen..
Ich gehe davon aus, dass das Anschlusskabel unter Zahlung einer Lizenz auch von anderen hergestellt werden darf.
Und wenn die ABE den Anschlusssatz für das Auto nutzbar macht und freigibt, ist doch Alles i.O.
Möglicherweise ist die ABE aber nur auf die "Metallteile" bezogen und da könnte der "Hase im Pfeffer" liegen.
Meine Brink wurde nach BYD-Vorgabe eingebaut und daraus resultieren die Einschränkungen.
Es ist natürlich müssig, darüber zu kommunizieren. Aber im Ernstfall kommt es darauf ggf. an: Safety first 😉